Zum Wert der Willensvollstreckung – zwischen Verantwortung, Pflicht und Vertrauen
Verfolgt man die kürzliche mediale Berichterstattung über einen St. Galler Willensvollstrecker, könnte man zum Schluss kommen, dass die Willensvollstreckung mehr Risiko als Nutzen bringt.
Im St. Galler Fall wurde ein als Willensvollstrecker eingesetzter Rechtsberater und ehemaliger Anwalt, dem das Anwaltspatent bereits entzogen worden war, zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung verurteilt. Entgegen dem letzten Willen des Verstorbenen hatte er Gelder nicht an die Erben verteilt, sondern privat vereinnahmt. Das ist ein klarer und zu verurteilender Missbrauch einer Vertrauensstellung, aber kein Grund, die Willensvollstreckung als grundsätzlich wertvolles Rechtsinstitut in Frage zu stellen.
Was macht ein Willensvollstrecker?
Ein Willensvollstrecker ist eine vom Erblasser im Testament oder Erbvertrag eingesetzte Vertrauensperson. Seine Aufgaben beginnen unmittelbar nach dem Ableben der testierenden Person und sind vielfältig:
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Sicherung und Erfassung des Nachlasses: Zunächst verschafft sich der Willensvollstrecker einen vollständigen Überblick über den Nachlass. Er inventarisiert sämtliche Vermögenswerte wie Bankguthaben, Liegenschaften, Hypotheken, Wertschriften, Fahrzeuge, Kunstgegenstände, Schmuck etc. und trifft die nötigen Sofortmassnahmen zur Sicherung: Etwa das Auswechseln von Türschlössern, die Umleitung sämtlicher Post an seine Adresse, die Kündigung oder Weiterführung laufender Versicherungen, die Sicherstellung von Zugangsdaten oder die Einlagerung von Wertgegenständen.
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Verwaltung des Nachlasses: Bis zur Erbteilung führt der Willensvollstrecker alle anfallenden Verwaltungshandlungen aus. Er bezahlt fällige Rechnungen und Mietzinsen, zieht Forderungen ein, betreibt renitente Schuldner, kündigt Verträge oder führt sie weiter (z.B. Arbeitsverträge mit Angestellten des Verstorbenen) – je nachdem, was dem Erhalt des Nachlassvermögens dient. Bei Liegenschaften umfasst dies etwa die Betreuung von Mietverhältnissen, die Beauftragung von Handwerkern und die Überwachung laufender Kosten. Der Willensvollstrecker hat bis zur Erbteilung das alleinige Besitzes- und Verfügungsrecht über das Nachlassvermögen. Erben haben keinen Zugriff darauf.
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Steuerliche Abwicklung: Zu den zentralen Pflichten des Willensvollstreckers gehört die Einreichung der unterjährigen Steuererklärung per Todestag, die korrekte Abrechnung der Erbschaftssteuern, die Bezahlung der ordentlichen Steuern und die Geltendmachung der Verrechnungssteuer (bis zum Todestag). Je nach Kanton und Komplexität des Nachlasses ist dies zeitaufwändig und setzt fundierte Kenntnisse im Steuerrecht voraus.
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Vollzug des letzten Willens: Zentrale Aufgabe des Willensvollstreckers ist die Umsetzung der letztwilligen Anordnungen des Verstorbenen. So werden Vermächtnisse ausgerichtet, Auflagen vollzogen und allfällige Bedingungen überwacht. Der Willensvollstrecker stellt sicher, dass der Wille des Verstorbenen zur Geltung kommt.
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Vorbereitung und Vollzug der Erbteilung: Schliesslich bereitet der Willensvollstrecker die Auseinandersetzung unter den Erben vor. Er holt Schätzungen ein (Liegenschaften, Kunst), berechnet die Erbansprüche der einzelnen Erben wie auch die güterrechtlichen Ansprüche eines überlebenden Ehegatten, er erstellt Teilungsvorschläge, koordiniert zwischen den Erben und ihren allfälligen Rechtsvertretern und entwirft den Teilungsvertrag. Das Recht zur eigentlichen Teilung steht dem Willensvollstrecker indes nicht zu – diese erfolgt entweder einvernehmlich durch die Erben oder durch das Gericht, wenn ein Erbe Klage eingereicht hat. Bei einer einvernehmlichen Teilung des Nachlasses übernimmt der Willensvollstrecker die Vollzugsaufgaben: Er meldet dem Grundbuchamt die Übertragung von Liegenschaften an einzelne Erben an, verteilt allfälligen Schmuck und Kunstobjekte, erteilt den Banken Zahlungs- und Wertschriftenübertragungsaufträge und saldiert anschliessend die Bankkonten und Depots.
Wann lohnt sich die Einsetzung eines Willensvollstreckers?
Die zahlreichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Willensvollstreckers machen deutlich, warum der Willensvollstrecker eine grosse Unterstützung sein kann. Bei zerstrittenen Erben ermöglicht er eine ordnungsgemässe Verwaltung des Nachlasses, ohne dass ein Erbe Handlungen blockieren kann. Hat der Verstorbene nämlich keinen Willensvollstrecker eingesetzt, so gilt das Gesamthandsprinzip: Die Erben verwalten den Nachlass gemeinsam und einstimmig. Sind die Erben zerstritten, befindet sich ein Querschläger darunter oder ist ein Erbe schwer erreichbar, so kann dies rasch zu einer Blockade führen: Rechnungen können nicht bezahlt (was Betreibungen zur Folge hat) oder notwendige Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften nicht ausgeführt werden. Der Willensvollstrecker aber kann in diesen Fragen alleine handeln und braucht keine Zustimmung der Erben für reine Verwaltungshandlungen: Er handelt allein, zügig und neutral. Gleichzeitig ist er den Erben verpflichtet: Er informiert sie laufend und holt in wichtigen Fragen ihre Meinung ein.
Die Einsetzung eines Willensvollstreckers empfiehlt sich besonders dann, wenn der Nachlass komplex ist oder Nachlasswerte im Ausland umfasst (z.B. Liegenschaften), wenn den Erben das nötige Know-how für die Verwaltung und Abwicklung fehlt, wenn familiäre Spannungen existieren oder absehbar sind oder wenn die Erben schlicht keine Zeit (und Lust) haben, sich um die Erbschaftsangelegenheiten zu kümmern.
Was kostet ein Willensvollstrecker?
Wird ein Treuhänder oder Rechtsanwalt als Willensvollstrecker eingesetzt, so rechnen diese nach Zeitaufwand zu ihren üblichen Stundenansätzen ab. Dabei achtet ein guter Willensvollstrecker auf eine sinnvolle und kosteneffiziente Arbeitsteilung: Administrative und/oder repetitive Arbeiten lässt er durch Assistenz oder Mitarbeitern ausführen, welche zu tieferen Stundensätzen arbeiten. Wie hoch die Kosten einer Willensvollstreckung insgesamt ausfallen, hängt von der Zusammensetzung und Komplexität des Nachlasses und von der Dauer der Willensvollstreckung ab. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zur Höhe des Nachlasses stehen. Das Honorar des Willensvollstreckers wird stets aus dem Nachlass und damit indirekt von den Erben bezahlt. Den Erben schuldet der Willensvollstrecker volle Transparenz und Rechenschaft hinsichtlich seines Honorars, dies in Form von nachvollziehbaren Honorarnoten mit einem detaillierten Leistungsbeschrieb.
Grosse Macht, grosse Verantwortung und ihre Grenzen
Der Willensvollstrecker hat ausschliessliches Besitzes- und Verfügungsrecht über den Nachlass, er darf dieses Recht aber ausschliesslich im Interesse des Verstorbenen und der Erben ausüben. Er muss stets neutral bleiben, darf keine Partei ergreifen und nicht aus Eigeninteresse handeln. Aus diesem Grund etwa kann die Einsetzung eines Erben als Willensvollstrecker heikel sein, denn der Interessenkonflikt zwischen eigenen Erbansprüchen und der neutralen Funktion ist virulent. Weiter tragen Willensvollstrecker ohne entsprechende Erfahrung und Ausbildung ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko. Wer ein solches Mandat übernimmt, sollte sich dessen bewusst sein.
Verletzt ein Willensvollstrecker seine Pflichten, können die Erben die Aufsichtsbehörde einschalten. Diese kann dem Willensvollstrecker Weisungen erteilen oder ihn, als äusserste Massnahme, absetzen. Die Hürden dafür sind allerdings hoch. Den Erben steht auf jeden Fall ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in sämtliche Angelegenheiten und Unterlagen des Nachlasses zu, welche sie bei längerem Schweigen des Willensvollstreckers ruhig einfordern dürfen.
Das St. Gallische Negativbeispiel ist somit kein Argument gegen die Willensvollstreckung, sondern vielmehr ein Plädoyer dafür, bei der Wahl des Willensvollstreckers sorgfältig vorzugehen. Mit der richtigen Vertrauensperson, die integer und fachlich versiert ist, ist der Willensvollstrecker nicht Risikofaktor, sondern Garant einer geordneten Nachlassabwicklung.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Sandra Spirig, Partnerin
Valeria Leusciatti, Junior Associate