9. Juni 2026

Wenn das Testament Anlass zum Streit gibt: Wie man sich gegen mangelhafte Testamente zur Wehr setzt und wie man vorsorgen kann

Laura Mahler

Der Tod eines nahestehenden Menschen ist meist ein stark einschneidendes und schmerzhaftes Ereignis. Zusätzlich belastend ist es, wenn nach der Testamentseröffnung festgestellt wird, dass man weniger erbt als erwartet oder gar leer ausgeht. Nicht selten besteht in solchen Fällen der Wunsch, das Testament auf dessen Richtigkeit überprüfen zu lassen.

Dennoch scheitern viele daran, die richtigen Schritte zum richtigen Zeitpunkt einzuleiten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten erbrechtlichen Instrumente sowie über die prozessualen Stolpersteine, die im Ernstfall über Erfolg oder Misserfolg des gewählten Vorgehens entscheiden können.

Ausgangspunkt: Verfügungsfreiheit – aber nicht grenzenlos

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr vollendet hat, kann grundsätzlich frei bestimmen, wer sein Vermögen nach dem Tod erhalten soll. Diese Testierfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos: Das Gesetz schreibt bestimmte Formen vor, verbietet rechts- und sittenwidrige Anordnungen und schützt die nächsten Angehörigen durch das Pflichtteilsrecht. Sind pflichtteilsgeschützte Erben vorhanden – also Nachkommen, der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner –, steht ihnen seit dem 1. Januar 2023 mindestens die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs zu.

Wann will sich jemand gegen ein Testament wehren?

In der Beratungspraxis begegnen uns typischerweise folgende Konstellationen:

  • Urteilsunfähigkeit: Die Erblasserin litt an fortgeschrittener Demenz oder einer anderen kognitiven Einschränkung und hat ein Testament errichtet, das nicht ihrem mutmasslichen freien Willen entspricht.
  • Willensmangel: Das Testament kam durch Irrtum, Täuschung oder Zwang durch Dritte zustande.
  • Formmängel: Das Testament wurde nicht formgültig errichtet, etwa weil bei der handschriftlichen Niederschrift wesentliche Anforderungen nicht eingehalten wurden (z.B. fehlende Unterschrift) oder weil bei der notariellen Beurkundung Mängel vorlagen (z.B. fehlerhafte Wahrnehmung der Zeugenfunktion).
  • Rechts- oder Sittenwidrigkeit: Eine Verfügung kann inhaltlich unzulässig sein, etwa wenn eine Vertrauensperson eines betagten Erblassers diesen systematisch ausnutzt und sich in sittenwidriger Weise als Erbin einsetzen lässt (sog. Erbschleicherei).
  • Pflichtteilsverletzung: Der Pflichtteil wurde missachtet, etwa durch Begünstigung Dritter oder durch Schenkungen zu Lebzeiten.

Je nachdem, welcher dieser Gründe vorliegt, kommt ein anderes rechtliches Instrument zum Zug.

Die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB): Das Testament zu Fall bringen

Mit der Ungültigkeitsklage kann ein Testament ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden, etwa weil der Erblasser bei der Errichtung nicht mehr urteilsfähig war, weil das Testament durch Täuschung oder Zwang zustande kam, weil es inhaltlich rechts- oder sittenwidrig ist oder weil es formelle Mängel aufweist. Wird die Klage gutgeheissen, fällt das Testament dahin und es gilt entweder ein früheres Testament oder die gesetzliche Erbfolge.

Klagen kann jede Person, die ein erbrechtliches Interesse an der Ungültigerklärung hat – insbesondere gesetzliche Erben, Vermächtnisnehmer oder Begünstigte aus einem früheren Testament. Die Klage sollte gegen alle Personen gerichtet werden, die aus dem angefochtenen Testament Vorteile ziehen. Denn das Urteil wirkt nur gegenüber den eingeklagten Parteien. Wer nicht alle relevanten Begünstigten einklagt, riskiert, dass das Urteil gegenüber den übrigen wirkungslos bleibt. Die Frage, gegen wen man vorgehen muss, gehört deshalb zu den ersten und wichtigsten Weichenstellungen.

Die Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB): Den Pflichtteil durchsetzen

Die Herabsetzungsklage kommt zum Zug, wenn der Pflichtteil verletzt wurde. Das Testament bleibt dabei gültig, die darin getroffenen Anordnungen werden aber so weit gekürzt, dass der Pflichtteil gewahrt ist.

Klagen kann jeder Erbe, dessen Pflichtteil verletzt wurde und der diesen auch nicht auf anderem Weg – etwa durch ein Vermächtnis oder eine Schenkung – wertmässig erhalten hat. Die Klage richtet sich gegen die übermässig begünstigten Personen. Wer seinen Pflichtteil vollständig durchsetzen will, sollte von Anfang an alle Begünstigten in den Prozess einbeziehen, denn wer nicht eingeklagt wird, muss auch nichts abgeben.

Wie viel Zeit bleibt, wie geht man konkret vor und mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Für beide Klagen gelten strikte Verwirkungsfristen, die weder verlängert noch unterbrochen werden können. Wer sie verpasst, verliert sein Klagerecht endgültig. Ab Kenntnis der massgeblichen Umstände läuft eine Frist von einem Jahr. Bei der Ungültigkeitsklage beginnt diese Frist zu laufen, sobald man vom Testament und vom Ungültigkeitsgrund erfährt, frühestens jedoch ab dem Tod des Erblassers; bei der Herabsetzungsklage, sobald man vom Tod, von der eigenen Pflichtteilsberechtigung und von der Pflichtteilsverletzung weiss. Das genaue Ausmass der Verletzung muss dabei noch nicht feststehen. Daneben gilt eine absolute Obergrenze von zehn Jahren, unabhängig davon, wann man von den massgebenden Umständen erfährt. Ist die bedachte Person jedoch bösgläubig – wusste sie also von der Ungültigkeit oder hätte sie davon wissen müssen – verlängert sich diese Frist bei der Ungültigkeitsklage auf dreissig Jahre.

Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Bevor man klagen kann, muss zunächst ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Schlichtungsbehörde bestritten werden. Bereits das Schlichtungsgesuch wahrt die Frist. Danach bleiben drei Monate für die eigentliche Klage.

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, also dem finanziellen Vorteil, den die klagende Partei bei einem Obsiegen erzielen würde. Das Gericht verlangt einen Kostenvorschuss, der bis zur Hälfte der voraussichtlichen Gerichtskosten betragen kann. Wer den Prozess verliert, muss in der Regel auch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen. Gerade bei grossen Nachlässen können die Kosten erheblich sein. Angesichts des emotionalen und finanziellen Aufwands empfiehlt sich stets eine frühzeitige Kosten-Nutzen-Analyse.

Wichtig ist schliesslich, dass weder das Ungültigkeits- noch das Herabsetzungsurteil automatisch zu einer Leistung führt. Wer nach einer erfolgreichen Klage tatsächlich Vermögenswerte erhalten will, sollte deshalb zusätzlich je nach Konstellation eine Rückerstattungs- resp. eine Erbschafts-, Vermächtnis- oder Erbteilungsklage anhängig machen.

Praktische Tipps für die Testamentsgestaltung: Wie man Streitigkeiten vorbeugt
  • Klare und formgültige Verfügungen errichten: Formmängel sind in der Praxis besonders häufig und lassen sich mit wenig Aufwand vermeiden. Ebenso wichtig ist, dass die Anordnungen inhaltlich klar und unmissverständlich formuliert sind.
  • Öffentliche letztwillige Verfügungen in Betracht ziehen: Gerade bei komplexen Verhältnissen, grossen Vermögen, absehbaren Familienkonflikten oder bei zweifelhafter Urteilsfähigkeit schafft eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung mehr Rechtssicherheit.
  • Privatorische Klausel einbauen: Mit einer sogenannten privatorischen Klausel, auch Strafklausel genannt, kann der Erblasser anordnen, dass eine Person, die das Testament anficht, leer ausgeht oder nur den Pflichtteil erhält. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig und können abschreckend wirken.
Praktische Tipps für Erbinnen und Erben, die sich zur Wehr setzen wollen
  • Fristen beachten: Ungültigkeits- und Herabsetzungsansprüche unterliegen kurzen, nicht unterbrechbaren Verwirkungsfristen.
  • Die richtige Klage wählen: Geht es „nur“ um die Verletzung des Pflichtteils, ist die Herabsetzungsklage das richtige Instrument, nicht die Ungültigkeitsklage. Eine falsche Klage wird abgewiesen; und die Frist für die richtige läuft weiter.
  • Kosten-Nutzen-Analyse: Erbstreitigkeiten können langwierig und kostspielig sein. Eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten vor Klageeinreichung ist deshalb unerlässlich.

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

Laura Mahler, Associate