Interessenkonflikte im Verwaltungsrat – Pflichten, Risiken und Handlungsempfehlungen
Verwaltungsratsmitglieder stehen häufig im Spannungsfeld verschiedener Interessen, insbesondere wenn sie zugleich Aktionär, Mitglied des Verwaltungsrats oder in sonstiger Form für andere Gesellschaften tätig sind. Mit Art. 717a OR hat der Gesetzgeber die Pflichten im Umgang mit Interessenkonflikten im Grundsatz ausdrücklich kodifiziert, die konkret zu ergreifenden Massnahmen jedoch offengelassen. In der Praxis zeigt sich, dass die proaktive Offenlegung eines Konfliktes, die Wahl adäquater Massnahmen und die saubere Dokumentation des Vorgehens für den Schutz vor persönlicher Haftung und die Stärkung des Vertrauens in die Unternehmensführung entscheidend sind.
Was ist ein Interessenkonflikt?
Ein Interessenkonflikt entsteht, wenn ein Verwaltungsratsmitglied eine Entscheidung treffen muss, bei der die Interessen der Gesellschaft mit eigenen oder anderweitig wahrgenommenen Interessen kollidieren – und zwar mit einer Intensität, die eine unbefangene Entscheidungsfindung im Interesse der Gesellschaft gefährdet oder zumindest diesen Anschein erweckt. Der Konflikt kann sowohl durch eine tatsächliche Kollision von Rechtspflichten als auch durch entgegenstehende wirtschaftliche Drittinteressen oder moralische Verpflichtungen ausgelöst werden.
Nicht jede persönliche Verflechtung begründet einen Interessenkonflikt. Bestehen zwar unterschiedliche Interessen, fehlt es aber an der nötigen Intensität, um die unvoreingenommene Urteilsbildung ernsthaft zu gefährden, spricht man von einer blossen Interessenberührung. Eine Interessenberührung wird in der Regel dann angenommen, wenn aus einem potenziellen Vorteil des Verwaltungsratsmitglieds oder einer ihm nahestehenden Person keine unmittelbare Beeinträchtigung der Gesellschaftsinteressen droht.
In der Praxis zeigen sich Interessenkonflikte in vielfältigen Konstellationen. Etwa wenn ein Verwaltungsratsmitglied im Namen der Gesellschaft einen Vertrag mit sich selbst abschliesst oder an Entscheiden über die eigene Vergütung beteiligt ist. Auch parallele Mandate bei Konkurrenten oder Geschäftspartnern der Gesellschaft bergen Konfliktpotenzial. Dasselbe gilt für enge persönliche Verbindungen – etwa zu Familienangehörigen oder langjährigen Geschäftsfreunden – deren Interessen in die Entscheidungsfindung hineinspielen können.
Offenlegungspflicht und Massnahmen
Das Gesetz verpflichtet jedes Verwaltungsratsmitglied zu einer aktiven und unverzüglichen Offenlegung. Erkennt ein Mitglied einen Interessenkonflikt, hat es diesen umgehend und von sich aus dem Verwaltungsrat zu melden. Regelmässig erfolgt die Mitteilung zunächst an den Verwaltungsratspräsidenten.
Gestützt auf diese Meldung hat der Verwaltungsrat geeignete Massnahmen zu ergreifen. Das Gesetz schreibt dabei keine konkreten Schritte vor und sieht insbesondere keine zwingende Ausstandspflicht vor. Dies auch, weil nicht selten gerade das betroffene Mitglied über das grösste Know-how verfügt und ein vorschneller Ausstand dem Unternehmen schaden kann.
Je nach Intensität des Konflikts stehen dem Verwaltungsrat verschiedene Instrumente zur Verfügung:
- Präventiv empfiehlt sich der Erlass eines Organisationsreglements, das klare Vorgaben zum Umgang mit Interessenkonflikten und bevorzugte Lösungsansätze festlegt;
- Bei einer doppelten Beschlussfassung nimmt das betroffene Mitglied an der Beratung und Beschlussfassung teil, zusätzlich (zum positiven Entscheid des Gesamtverwaltungsrats) ist jedoch die Zustimmung der Mehrheit der nicht konfliktbelasteten Mitglieder erforderlich;
- Es kann ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden, das bestätigt, dass das Geschäft zu marktüblichen Konditionen „at arm’s length“ abgeschlossen wird;
- Das Geschäft kann der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden;
- Beim einfachen Ausstand enthält sich das betroffene Mitglied der Beratung und Beschlussfassung, wird aber über den Gegenstand und das Ergebnis der Entscheidung informiert und erhält nachträglich Zugang zum Protokoll;
- Der qualifizierte Ausstand geht weiter und sieht eine vollständige Abschottung vor. Das betroffene Mitglied nimmt weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil, erhält keine Einladung und kein Sitzungsmaterial und hat auch keinen Zugang zum entsprechenden Protokoll.
Risiken bei ungenügender Handhabung
Entscheidet der Verwaltungsrat unter dem Einfluss eines Interessenkonfliktes und führt dies zu einem Schaden der Gesellschaft, kann er sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären verantwortlich werden (Art. 754 OR). Allerdings resultiert nicht jeder suboptimale oder unrichtige Entscheid in einem Schaden. Zudem ist es in der Praxis schwierig nachzuweisen, dass ein Interessenkonflikt hierfür ursächlich war.
Weitere mögliche Rechtsfolgen sind:
- Rückforderungsansprüche gegen die Empfänger von Leistungen (Art. 678 OR);
- Nichtigkeit von Verwaltungsrats-Beschlüssen in Ausnahmefällen (Art. 706b OR analog);
- Organisationsmangel bei anhaltendem Konflikt (Art. 731b OR);
- Strafrechtliche Folgen wie bspw. der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB).
Interessenkonflikte lassen sich nicht vermeiden, aber professionell handhaben
Interessenkonflikte lassen sich im Verwaltungsrat häufig nicht vermeiden – wohl aber professionell handhaben. Gerade weil das Gesetz dem Verwaltungsrat bei der Wahl der Massnahmen einen erheblichen Ermessensspielraum einräumt, kommt es auf eine durchdachte Governance-Praxis an: Wer Konflikte frühzeitig und transparent offenlegt, situationsgerecht zwischen den verschiedenen Instrumenten – von der doppelten Beschlussfassung bis zum qualifizierten Ausstand – differenziert und die Schritte dokumentiert, reduziert nicht nur das eigene Haftungsrisiko, sondern legt auch einen wichtigen Grundstein zur Förderung des Vertrauens in die Unternehmensführung.
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Kristina Probst, Associate