26. Februar 2024

Arbitration Newsletter Switzerland: Ausdehnung einer Schiedsvereinbarung auf den nichtunterzeichnenden Nachfolgestaat: ICC Schiedsspruch bestätigt

Mit Entscheid vom 7. August 2023 (4A_575/2022), zwischenzeitlich als BGE 149 III 431 publiziert, wies das Bundesgericht die Beschwerde der Republik Südsudan gegen einen ICC Schiedsspruch ab, in welchem die durch den Vorgängerstaat Sudan unterzeichnete Schiedsvereinbarung auf die Republik Südsudan als Nachfolgestaat ausgedehnt wurde.

Interessant ist der Entscheid, weil er sich mit der Wirkung eines Rechtsmittelverzichts nach Art. 192 IPRG befasst. In Leitentscheid BGE 134 III 260 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass ein Rechtsmittelverzicht zumindest die Anfechtung des Schiedsspruchs wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit (ratione materiae) ausschliesst. Mit anderen Worten kann der Rechtsmittelverzicht der Partei entgegengehalten werden, die geltend macht, der Rechtsstreit falle nicht in den materiellen Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung.

Ergänzend dazu hielt das Bundesgericht nun im vorliegenden Entscheid fest, dass es den Parteien aber bei einem Rechtsmittelverzicht weiterhin offenstehen müsse, einen die Zuständigkeit bejahenden Schiedsspruch aufgrund mangelnder subjektiver Tragweite der Schiedsvereinbarung (ratione personae) anzufechten: Fällt die Prüfung der subjektiven Tragweite einer Schiedsklausel und damit der Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit der Prüfung zusammen, ob ein in der Schiedsklausel vereinbarter Rechtsmittelverzicht der betreffenden Partei subjektiv entgegengehalten werden kann, ist die Anfechtung des schiedsgerichtlichen – die Zuständigkeit bejahenden – Entscheids beim Bundesgericht zulässig.

 

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