Arbitration Newsletter Switzerland: Schiedssprüche ohne Begründung können de facto nicht überprüft werden
Im Entscheid vom 12. Mai 2023 (4A_41/2023) wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen einen Entscheid eines Rabbinischen Schiedsgerichts, welcher weder Ausführungen zum Sachverhalt noch eine rechtliche Begründung enthielt, ab. Das Bundesgericht erwog, dass der Schiedsspruch zwar grundsätzlich mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden könne, jedoch aufgrund der fehlenden Begründung bzw. Informationen de facto nicht überprüft werden könne. Die Tatsache, dass der Schiedsspruch keine Begründung enthält, mache ihn nicht nichtig, da sowohl das Verfahren als auch die Form und der Inhalt eines Schiedsspruchs nach der Schweizer lex arbitri in erster Linie der Parteiautonomie unterliegen.
Dieser Entscheid des Bundesgerichts unterstreicht die Bedeutung einer bewussten Entscheidung über die Verfahrensregeln und -bestimmungen, die auf das Schiedsverfahren Anwendung finden sollen: Wenn die Parteien die Anwendung von Verfahrensregeln oder -bestimmungen vereinbaren, die vorsehen oder zur Folge haben, dass der Schiedsspruch nur mündlich oder schriftlich – aber ohne jegliche Begründung – erlassen wird, kann der Schiedsspruch de facto vom Bundesgericht nicht überprüft und aufgehoben werden, ausser unter besonderen Umständen. Dies zeigt einmal mehr, dass die Verhandlung bzw. der Abschluss von Schiedsvereinbarungen informiert und bewusst erfolgen sollte, ansonsten schwerwiegende Konsequenzen drohen können.
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