„Datenschutzrecht – Ab 1. September 2023 gilt das neue Datenschutzgesetz in der Schweiz. Was kommt auf mich zu?“
Wer vom anstehenden Inkrafttreten des revidierten Schweizer Datenschutzgesetzes gehört hat, hat das «leidige» Thema vielleicht umgehend wieder verdrängt, getreu dem Motto: Datenschutz ist für mich und mein Unternehmen ohnehin nicht relevant. Mit grosser Wahrscheinlichkeit ist dies aber zu kurz gegriffen und gedacht. Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz wird, wie seine Vorgängerversion, unter anderem auf alle Unternehmen anwendbar sein, sobald Personendaten bearbeitet werden.
Stichtag: 1. September 2023
Was im europäischen Umfeld schon seit 2018 gilt, wird in der Schweiz nun ebenfalls Realität. Galt das aktuelle, in den 1990er-Jahren in Kraft getretene Datenschutzgesetz eher als «zahnloser Tiger», wird das modernisierte, in die digitale Welt überführte revidierte Daten-schutzgesetz griffiger. Griffiger insbesondere auch, was die Sanktionen bei Verstössen betrifft. Das revidierte Datenschutzgesetz, das am 1. September 2023 in Kraft tritt, führt zur Angleichung an die EU-Datenschutzgrundverordnung, behält aber weiterhin eine eigene Grundkonzeption bei und weicht in verschiedenen Punkten von dieser ab.
Die Revision bringt einige neue Pflichten. Besonders wichtig sind diejenigen Pflichten, welche an eine empfindliche Strafe geknüpft sind. Dazu gehört, dass gewisse Mindestanforderungen an die Datensicherheit gewährleistet sind, ein Prozess zur Beantwortung von Auskunftsbegehren implementiert ist, die betroffenen Personen über die vorgenommenen Datenbearbeitungen gemäss den Mindestvorgaben informiert sind (z. B. in einer Datenschutzerklärung) oder dass beim Beizug von Dritten mit diesen ein Vertrag abgeschlossen wird, der die datenschutzrechtlichen Vorgaben abdeckt (z. B. bei der Nutzung von Clouddiensten). Neu sind auch die Pflichten zur Führung eines Verzeichnisses über alle Datenbearbeitungen oder zur Meldung von Verletzungen der Datensicherheit an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und weitere.
Keine Übergangsfrist
Übergangsfristen sind keine vorgesehen, d. h., die Pflichten müssen mit Inkrafttreten umgesetzt sein. Um den Pflichten Nachdruck zu verleihen, wurden die Sanktionen massiv verschärft. Vorgesehen sind strafrechtliche Sanktionen in Form einer Busse von bis zu CHF 250’000.—, welche auf private Personen — d. h. die im Unternehmen verantwortliche Person (i. d. R. Leitungspersonen) — abzielen. Möglich sind schliesslich weiterhin auch zivilrechtliche Klagen auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadenersatz.
Die Frage, ob das Thema Datenschutz für das einzelne Unternehmen relevant ist, kann meist mit einem klaren «Ja» beantwortet werden. Folglich sollte das Thema nicht (mehr) auf die lange Bank geschoben werden. Gefordert ist nun eine strukturierte Vorgehensweise, um während des noch verbleibenden Zeitfensters von wenigen Monaten die eigene Organisation fit zu trimmen. Der Countdown läuft unaufhaltsam.
NÄCHSTE SCHRITTE:
- Vorbereitung (Sensibilisierung, Projektplanung)
- Bestandesaufnahme (Ermittlung Status quo, Gap-Analyse)
- Umsetzung (Priorisierung und Umsetzung der Massnahmen aus der Gap-Analyse)
- Monitoring und Review (Monitoring aktueller Entwicklungen, periodische Schulung)
Marco S. Meier, MLaw, CIPP/E ist Counsel bei Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Zürich. Er hat seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Dantschutz- und Technologierecht sowie in technologiebezogenen Compliance Fragen.
Hinweis: Dieser Artikel wurde in der April-Ausgabe 2023 der Zeitschrift „Das Ideale Heim“ publiziert
2023-04-Das-Ideale-Heim_Datenschutz_Marco-S.-Meier.pdf (pdf 360 kB)