22. September 2026

Unfallversicherung für Selbständigerwerbende: Tiefere Eintrittsschwelle ab 2027

Alexandra Spoerri
Die UVV-Revision im Überblick – Was sich ändert, für wen es relevant ist und welche Fragen offenbleiben

Am 26. August 2026 hat der Bundesrat eine Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) verabschiedet, die am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Im Zentrum steht eine deutliche Senkung der Eintrittsschwelle für die freiwillige Unfallversicherung nach Art. 4 UVG: Selbständigerwerbende werden künftig leichter Zugang zum UVG-Versicherungsschutz erhalten. Dieser Beitrag ordnet die Änderung rechtlich ein und beleuchtet ihre praktischen Auswirkungen.

1. Ausgangslage: Selbständigerwerbende im System der Unfallversicherung

In der Schweiz sind sämtliche Arbeitnehmenden nach Art. 1a UVG obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Selbständigerwerbende sind von dieser Versicherungspflicht ausgenommen. Sie können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 UVG freiwillig versichern – eine Möglichkeit, von der in der Praxis allerdings nur ein Bruchteil der Berechtigten Gebrauch macht.

Ein wesentlicher Grund dafür liegt in der bisherigen Eintrittsschwelle: Art. 138 UVV setzt einen Mindestverdienst von CHF 66’690 pro Jahr voraus – das entspricht 45 % des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (derzeit CHF 148’200 nach Art. 22 Abs. 1 UVV). Wer diesen Betrag nicht erreicht, bleibt vom UVG-Schutz ausgeschlossen und ist für die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten allein auf die Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) angewiesen, die weder Taggelder noch Invalidenrenten noch Integritätsentschädigungen vorsieht.

Betroffen sind vor allem Berufsgruppen mit tiefen Einkommen – namentlich im Kulturbereich, im Gastgewerbe und bei personenbezogenen Dienstleistungen. Hinzu kommen Frauen, die überproportional häufig in Teilzeit tätig sind und den erforderlichen Mindestverdienst daher nicht erreichen.

2. Was ändert sich? Die Revision im Detail

Die revidierte UVV senkt die Eintrittsschwelle von 45 auf 30 % des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes. Konkret bedeutet dies: Der jährliche Mindestverdienst für den Beitritt zur freiwilligen Unfallversicherung sinkt von CHF 66’690 auf CHF 44’460. Nach Schätzungen des Bundesrates eröffnet dies rund 40’000 Selbständigerwerbenden erstmals den Zugang zum UVG-Schutz.

Eine zweite praxisrelevante Neuerung betrifft die Teilzeitarbeit: Künftig können die Versicherer die Eintrittsschwelle an den Beschäftigungsgrad der Selbständigerwerbenden anpassen. Das ist namentlich für den Kulturbereich von Bedeutung, wo Personen häufig mehrere Teilzeitbeschäftigungen als Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende nebeneinander ausüben – sogenannte Patchwork-Erwerbsmodelle. Diese Gruppe konnte bislang vielfach weder über die obligatorische noch über die freiwillige Versicherung den vollen UVG-Schutz erlangen.

3. Warum UVG-Schutz? Der Unterschied zur Krankenversicherung

Selbständigerwerbende ohne UVG-Versicherung sind bei Unfällen zwar über die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG gedeckt, soweit es um die Heilungskosten geht (Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG). Der UVG-Schutz geht jedoch deutlich weiter:

  • Taggeld: Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit beträgt das UVG-Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 UVG). Ohne UVG-Versicherung besteht kein gesetzlicher Taggeldanspruch – es sei denn, die betroffene Person hat privat vorgesorgt.
  • Invalidenrente: Bereits ab einem Invaliditätsgrad von 10 % begründet das UVG einen Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG). In der Invalidenversicherung liegt die Schwelle dagegen bei 40 % (Art. 28 IVG), und die IV-Rente fällt in der Regel tiefer aus als die UVG-Rente.
  • Integritätsentschädigung: Bei dauernden erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität sieht das UVG eine Entschädigung vor (Art. 24–25 UVG). Ein vergleichbarer Anspruch besteht in der Krankenversicherung nicht.
  • Heilbehandlung ohne Kostenbeteiligung: Die Heilbehandlung nach UVG erfolgt ohne Franchise und ohne Selbstbehalt (Art. 10 UVG). Bei Leistungen nach KVG fallen dagegen die übliche Franchise und ein Selbstbehalt von 10 % an (Art. 64 KVG).

Bei schweren Unfällen mit längerer Arbeitsunfähigkeit oder bleibenden Gesundheitsschäden wirkt sich dieser Leistungsunterschied gravierend aus. Anders als Arbeitnehmende haben Selbständigerwerbende keinen Arbeitgeber, der zur Lohnfortzahlung verpflichtet wäre. Fehlt der UVG-Schutz, kann dies für sie rasch existenzbedrohend werden.

4. Praktische Fragen: Beitritt, Fristen und Versicherer

Nach Art. 4 Abs. 1 UVG steht die freiwillige Versicherung Selbständigerwerbenden offen, die in der Schweiz wohnhaft und dort – oder zumindest während der Hälfte ihrer Arbeitszeit – tätig sind. Der Beitritt erfolgt durch Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einem zugelassenen Versicherer; je nach Branche kommen die Suva, private Unfallversicherer oder Krankenkassen infrage.

Die freiwillige Versicherung deckt nach Art. 136 UVV sowohl Berufs- als auch Nichtberufsunfälle ab. Der Beitrittsantrag muss vor dem gewünschten Versicherungsbeginn eingereicht werden – eine rückwirkende Versicherung ist ausgeschlossen. Wer von der tieferen Eintrittsschwelle profitieren möchte, sollte daher noch im laufenden Jahr 2026 Kontakt mit dem gewünschten Versicherer aufnehmen, um eine lückenlose Deckung ab dem 1. Januar 2027 sicherzustellen.

Die Prämie bemisst sich nach dem versicherten Verdienst, den die selbständigerwerbende Person innerhalb der Bandbreite zwischen dem Mindestbetrag (neu: CHF 44’460) und dem Höchstbetrag (CHF 148’200) selbst festlegt. Der versicherte Verdienst kann später angepasst werden, sollte jedoch realistisch angesetzt sein: Ein zu tief gewählter Betrag führt im Schadenfall zu entsprechend tieferen Taggeldern und Renten.

5. Offene Fragen und Grenzen der Revision

Mit der UVV-Revision erleichtert der Verordnungsgeber den Zugang zur freiwilligen Unfallversicherung, ohne das System grundlegend umzubauen. Mehrere Fragen bleiben indes offen:

Erstens bleibt die freiwillige Versicherung eine Opt-in-Lösung. Selbständigerwerbende müssen den Beitritt aktiv anstossen – und die Erfahrung zeigt, dass ein beträchtlicher Teil der Berechtigten diesen Schritt unterlässt, sei es aus mangelndem Bewusstsein, aus Kostengründen oder weil das Unfallrisiko unterschätzt wird. Eine obligatorische Einbeziehung der Selbständigerwerbenden, wie sie politisch verschiedentlich gefordert wurde, steht nicht zur Diskussion.

Zweitens wirft die Teilzeitregelung Umsetzungsfragen auf. Die Möglichkeit, die Eintrittsschwelle an den Beschäftigungsgrad anzupassen, wird den Versicherern zwar eingeräumt – es handelt sich jedoch um eine Kann-Vorschrift, nicht um eine Pflicht. Ob und in welcher Form die einzelnen Versicherer von dieser Flexibilität Gebrauch machen, bleibt abzuwarten. Verzichtet ein Versicherer auf eine Anpassung, bleibt eine selbständigerwerbende Person mit einem 50 %-Pensum und einem Teilverdienst von beispielsweise CHF 30’000 weiterhin vom UVG-Schutz ausgeschlossen – obwohl ein auf Vollzeit hochgerechneter Verdienst die Eintrittsschwelle überschreiten würde. Besonders anspruchsvoll ist die Abgrenzung bei Personen mit mehreren Teilzeitbeschäftigungen. So ist etwa bei einer Musikerin, die zu 40 % als Angestellte eines Orchesters (obligatorisch UVG-versichert) und zu 30 % als selbständige Musiklehrerin arbeitet, der angestellte Teil über den Arbeitgeber gedeckt, während für den selbständigen Teil nur dann UVG-Schutz besteht, wenn sie eine separate freiwillige Versicherung abschliesst. Welcher Verdienst für die Eintrittsschwelle massgebend ist – der selbständige Anteil allein oder das gesamte Erwerbseinkommen – lässt die revidierte UVV offen.

Drittens löst die Revision nicht das grundlegendere Problem der Statusbestimmung: Ob eine Person sozialversicherungsrechtlich als selbständig oder als unselbständig erwerbend gilt, wird nicht durch den Willen der Vertragsparteien bestimmt, sondern von den AHV-Behörden anhand objektiver Kriterien im Einzelfall beurteilt (vgl. Art. 12 ATSG). Massgebend sind namentlich das Tragen des wirtschaftlichen Risikos, die Weisungsgebundenheit, die organisatorische Eingliederung und das Auftreten am Markt unter eigenem Namen. Erst wenn die zuständige AHV-Ausgleichskasse den Selbständigenstatus bestätigt, steht der Weg zur freiwilligen UVG-Versicherung offen. Bei Plattformarbeit, hybriden Beschäftigungsmodellen und in der Gig Economy wird diese Abgrenzung zunehmend schwieriger. Zusätzliche Dynamik bringt eine jüngst von der Sozialkommission des Nationalrates lancierte Vorlage, die es den Vertragsparteien ermöglichen würde, den Erwerbsstatus vertraglich selbst festzulegen. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund, der Grossteil der Arbeitgeberverbände und die Mehrheit der Kantone lehnen den Vorschlag als Gefährdung der sozialen Sicherheit ab. Der Ausgang dieser Debatte ist auch für die praktische Reichweite der UVV-Revision von Bedeutung.

6. Aktuelle Rechtsprechung: Gemischte Erwerbstätigkeit und UVG-Invaliditätsgrad

Wie praxisrelevant die Frage des Versicherungsschutzes für Selbständigerwerbende ist, verdeutlicht ein aktuelles Bundesgerichtsurteil, das in unmittelbarem Zusammenhang mit der UVV-Revision steht.

Im Urteil 8C_162/2025 vom 27. Januar 2026 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Psychologin war zu 60 % als Angestellte in einem Spital tätig (obligatorisch UVG-versichert) und übte daneben zu 40 % eine selbständige Tätigkeit als Psychologin aus (ohne UVG-Versicherung). Infolge einer unfallkausalen Rückenschädigung war sie unbestritten zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der Unfallversicherer (Visana) verweigerte eine Invalidenrente mit der Begründung, die Versicherte könne ihre verbleibende Arbeitskraft im Rahmen des 60 %-Pensums vollständig verwerten – eine Lohneinbusse liege daher nicht vor. Vor Bundesgericht änderte Visana ihre Argumentation und machte geltend, beim Einkommensvergleich seien die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten zusammenzurechnen. Das Bundesgericht verwarf diesen Ansatz und stellte klar: Die nicht nach UVG versicherte selbständige Tätigkeit ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auszuklammern – unabhängig davon, wie viel die versicherte Person damit verdient. Massgebend ist allein die UVG-versicherte Erwerbstätigkeit: Das Valideneinkommen wird auf Basis des Teilzeitlohns (60 %) auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet; das Invalideneinkommen entspricht 70 % dieses Betrags. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 30 % und damit ein Rentenanspruch.

Der Entscheid legt ein systemisches Problem offen, das die UVV-Revision zumindest teilweise entschärfen soll: Wer gemischt erwerbstätig ist und den selbständigen Anteil nicht nach UVG versichert hat, riskiert bei der Invaliditätsbemessung eine Verzerrung des Einkommensvergleichs. Eine freiwillige Versicherung der selbständigen Tätigkeit würde dieses Risiko beseitigen und einen einheitlichen Versicherungsschutz schaffen. Die tiefere Eintrittsschwelle erleichtert genau diesen Schritt – namentlich für Personen, deren selbständiges Einkommen den bisherigen Mindestverdienst nicht erreichte.

7. Fazit und Handlungsempfehlungen

Die tiefere Eintrittsschwelle per 1. Januar 2027 schliesst eine lange bestehende Schutzlücke: Rund 40’000 Selbständigerwerbende, die bisher mangels ausreichenden Verdienstes keinen Zugang zur freiwilligen Unfallversicherung hatten, können künftig den UVG-Schutz erlangen – mit Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung und franchisefreier Heilbehandlung. Zugleich hat die Vernehmlassung deutlich gemacht, dass die versicherungstechnische Finanzierung (Eigenfinanzierungsgrad von rund 75 %) und die Ausgestaltung der Mindestprämie weiterer Aufmerksamkeit bedürfen. Das Bundesgerichtsurteil 8C_162/2025 zur gemischten Erwerbstätigkeit unterstreicht überdies, dass der UVG-Schutz für den selbständigen Erwerbsanteil nicht nur präventiv wirkt, sondern sich unmittelbar auf die Invaliditätsbemessung auswirkt.

Selbständigerwerbende mit einem Jahresverdienst zwischen CHF 44’460 und CHF 66’690 sollten zeitnah prüfen, ob ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung für sie infrage kommt. Besonderes Augenmerk verdienen gemischt Erwerbstätige – also Personen, die neben einer Teilzeitanstellung auch selbständig tätig sind: Für sie kann die freiwillige Versicherung des selbständigen Anteils Inkonsistenzen bei der Invaliditätsbemessung vermeiden und einen einheitlichen Versicherungsschutz schaffen. Da eine rückwirkende Versicherung ausgeschlossen ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem gewünschten Versicherer noch im Jahr 2026.

Der vorliegende Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine Beurteilung Ihrer konkreten Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

Alexandra Spoerri, Associate, lic. iur.